Seitenanfang

Aufnahmeantrag

Bilderbuch

Aufnahmeantrag

Mitglieder

Madonnina dei Centauri
Sektion Deutschland e.V.

Archiv

Archiv

Feste

News

 

Links

Links

Unser Club

Unser Club

Termine

Termine

Gespannfreunde

Gespannfreunde

Regionales

Regionales

Historie

Historie

Alessandria

Alessandria

Sektionen

Sektionen

Berichte 2008

Anno 2009

Berichte 2009

Anno 2010

 

 

Mitglieder

 

 

 

Unsere Ehrenmitglieder

Edwin Gerspach

Hans Pirschel

 

Unser Club Download Aufnahmeantrag

bitte öffnen, ausfüllen und per Post an Grazia Tempone, Hauptstraße 12, 79780 Stühlingen

 

 

Aus Gründen des Datenschutzes und der Sicherheit der einzelnen Mitglieder ist der Zugang zu unserer Mitgliederliste nicht möglich.

Wir bitten um Verständnis !

 

 

Satzung

 

 

 

Moto Club International - Madonnina dei Centauri Sektion Deutschland e.V.

 

Die Satzung

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

MCI/MC , Moto Club International - Madonnina dei Centauri Sektion Deutschland e.V.

Gründung am : 20.02.1999 in: Villingendorf Sitz des Vereins ist Stühlingen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2 Vereinszweck

Artikel 1

Der MCI/MC, Sektion Deutschland, ist eine administrativ unabhängige Sektion des internationalen MCI/MC in Alessandria / Italien. Der MCI/MC, Sektion Deutschland, verfolgt als Ziel die Vertiefung der nationalen wie internationalen Freundschaft der Motorradfahrer. Im Besonderen werden die Besuche der internationalen Veranstaltungen in Alessandria / Italien, sowie die Treffen der weiteren nationalen Länder-Sektionen gefördert. Die Ausrichtung einer eigenen Sternfahrt ist ebenso erklärtes Ziel. Als symbolische Schutzherrin der Motorradfahrer wird die "Madonnina dei centauri" in Castellazzo / Bormida angesehen und gegenüber religiös eingestellten Mitgliedern bzw. Teilnehmern an den jeweiligen Veranstaltungen mit dem notwendigen Respekt begegnet.

Artikel 2

Darüber hinaus verfolgt der Club ideelle und gemeinnützige Ziele auf dem Gebiet des Kraftfahrwesens, der Verkehrssicherheit und der Kameradschaftspflege.

Artikel 3

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen, soweit er sich nicht in den Grenzen des §87 der Gemeinnützigkeitsverordnung oder der künftig für die Steuervergünstigung an ihre Stelle tretenden Vorschriften hält.

§ 3 Mitgliedschaft / Ausschluß / Austritt

Artikel 1

Der MCI/MC, Sektion Deutschland, setzt sich aus einzelnen Mitgliedern zusammen. Diese setzen sich sowohl aus Mitgliedern anderer Motorradclubs, wie auch aus Einzelfahrern zusammen. Mitglied werden kann grundsätzlich jede natürliche Person. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen, die Entscheidung über die Aufnahme obliegt der Vorstandschaft.

Gründe gegen eine Aufnahme können sein: ·

Artikel 2

Die Mitglieder verpflichten sich zur: ·

Artikel 3

Ein Mitglied kann aus dem Club ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Clubs verstößt. Der Ausschluß wird vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit beschlossen. Der Ausschluß wird mit sofortiger Regelung wirksam, eine Rückerstattung endrichteter Beiträge ist nicht vorgesehen.

Das Mitglied ist entsprechend vom Vorstand über den Beschluß zu unterrichten.

Artikel 4

Die Mitgliedschaft kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand beendet werden.

Artikel 5

Der Club kann Mitglieder, welche sich besondere Verdienste um den Club erworben haben, zu Ehrenpräsidenten, Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern benennen. Diese besitzen gleiche Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch vom Beitrag freigestellt.

 

§ 4 Beiträge

Artikel 1

Der MCI/MC, Sektion Deutschland erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen eine Aufnahmegebühr, sowie angemessene Jahresbeiträge. Die Höhe der Beiträge wird von der Vorstandschaft mit 2/3 Mehrheit beschlossen.

Artikel 2

Der Beitrag wird jeweils zum 15. Januar zu Beginn des laufenden Jahres im voraus fällig. Der Clubbeitrag wird per Bankeinzug erhoben. Entsprechende Mitgliedsausweise für das laufende Jahr werden nach Abrechnung des Beitrages mit der Einladung zur Mitgliederversammlung versandt.

Artikel 3

Etwaige Gewinne und Spenden dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs erhalten. Einzige Ausnahme bilden unverschuldet in Not geratene Mitglieder. Über eine Hilfe entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit.

§ 5 Die Mitgliederversammlung

Artikel 1

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Sie ist in den ersten drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres durchzuführen. Alle Mitglieder sind schriftlich, mindestens vier Wochen vor dem Termin, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied gestellt werden, diese müssen spätestens 8 Tage vor der Versammlung, schriftlich abgefaßt, beim Vorstand eingehen. Vor Eintritt in die Tagesordnung kann die Mitgliederversammlung zusätzlich Ergänzungen zur vorläufigen Tagesordnung beschließen.

Artikel 2

Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Präsidenten, bei Verhinderung dem 2. Präsidenten. Stehen beide nicht zur Verfügung, ist von der Mitgliederversammlung ein ordentliches Mitglied als Versammlungsleiter zu wählen.

Artikel 3

Folgende Punkte müssen auf der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung enthalten sein:

Artikel 5

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmengleichheit gilt als abgelehnt. Zweidrittelmehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen über:

Artikel 6

Die Wahlen können in geheimer Abstimmung oder durch Akklamation erfolgen. Geheime Abstimmung muß erfolgen, wenn auch nur ein Mitglied eine solche verlangt.

Artikel 7

Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder auch durch Zuruf entschieden werden.

 

§ 6 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen:

Die Einladung hat ebenfalls 4 Wochen vor der angekündigten Versammlung schriftlich, unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen.

 

§ 7 Niederschriften

Über die Verhandlungen der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus welchem die befaßten Beschlüsse hervorgehen müssen.

Die Protokolle sind vom 1. Präsident ( bei Abwesenheit vom 2. Präsident ) und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

a. 1. Präsident / in

b. 2. Präsident / in

c. Kassier / erin

d. Schriftführer / in

e. Tourenwart

 

Artikel 1

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Präsidenten, bei Abwesenheit die Stimme des 2. Präsidenten.

Artikel 2

Die allgemeine Leitung des Clubs mit der notwendigen Verwaltung obliegt dem Aufgabengebiet des Vorstandes. Dieses ist seriös, transparent und jederzeit nachvollziehbar abzuarbeiten.

Artikel 3

Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglied des Clubs sein.

Artikel 4

Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Tritt ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt, so hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu wählen (BGB §26).

Artikel 5

Der 1. Präsident ist alleine vertretungsberechtigt, der 2. Präsident und der Kassier vetreten gemeinsam.

Artikel 6

Der Vorstand kann weitere Mitglieder als Beisitzer mit der Erledigung weiterer Aufgaben beauftragen.

Artikel 7

Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des 1. Präsidenten oder der des Kassierers.

 

§ 9 Rechnungsprüfer

Zur Prüfung der Finanzgebaren des Clubs sind durch die Mitgliederversammlung 2 Rechnungsprüfer auf die Dauer von einem Jahr zu wählen. Die Rechnungsprüfer dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr (nach Abschluß des Geschäftsjahres und vor der Mitgliederversammlung), Buchführung und Kasse zu prüfen und in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis dieser Prüfung zu berichten.

 

§10 Veranstaltungen

Veranstaltungen des Clubs, welche zu steuerpflichtigen Umsätzen führen, sind innerhalb von zwei Monaten durch den Kassierer abzurechnen und der Vorstandschaft vorzulegen. Die Abrechnung ist durch den 1. Präsidenten per Unterschrift zu bestätigen.

 

§11 Auflösung des Clubs

Die Auflösung des Clubs bedarf der Mitgliederversammlung mit qualifizierter ¾ Stimmenmehrheit. Das Clubvermögen muß einer gemeinnützigen Einrichtung überstellt werden, welche durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt wird.

 

§12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten ist das Amtsgericht Waldshut / Tiengen

 

Die vorstehende Satzung wurde am 20.02.1999 in Villingendorf vorgelesen und durch die Mitgliederversammlung angenommen.

 

 

 

 

 

© Wolfgang Hofmann 27-Mär-2010